LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2011
L 19 AS 94/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2547/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2011 (L 19 AS 94/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/4694

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 94/11 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 95/11 B

DRsp Nr. 2011/4694

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.01.2011 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin, die zusammen mit Herrn (B) in einer 68,83 qm großen aus zwei Zimmern, Wohnküche, Bad und Diele bestehenden Wohnung lebt, Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) bis zum 31.10.2010. Darüber hinaus gehende Leistungen lehnte sie ab, weil die Antragstellerin mit B in einer Einstandsgemeinschaft lebe und das Einkommen von B die Bedürftigkeit der Antragstellerin ausschließe.

Mit ihrem hiergegen zum Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin geltend gemacht, zwischen ihr und B bestehe eine reine Wohngemeinschaft. Sie bewohne lediglich das Schlafzimmer und müsse auch nicht das Zimmer ihres Mitbewohners betreten. Für die Miete zahle sie an B 225,- EUR monatlich.

Mit Beschluss vom 11.01.2011 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil gegen den zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.11.2010 kein Rechtsmittel eingelegt worden sei und daher die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides einem Anordnungsanspruch entgegenstehe. Gleichzeitig hat das SG Prozesskostenhilfe abgelehnt.