LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2011
L 19 AS 1894/10 B ER und L 19 AS 1895/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2360/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2011 (L 19 AS 1894/10 B ER und L 19 AS 1895/10) - DRsp Nr. 2011/20220

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1894/10 B ER und L 19 AS 1895/10

DRsp Nr. 2011/20220

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.09.2010 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 03.09.2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung einer Geldleistung entsprechend den §§ 16 c ff. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SBG II) in Höhe von 5.000,- EUR als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung dieses Anspruchs wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen den am 20.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.10.2010 Beschwerden eingelegt, die trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 07.01.2011 weder begründet noch durch Vorlage der erbetenen Unterlagen fundiert worden sind.

Die zulässigen Beschwerden sind aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat verweist hierauf, § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch das weitere Prozessverhalten des Antragstellers spricht gegen die Dringlichkeit einer einstweiligen Verpflichtung der Antragsgegnerin.