LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.01.2013
L 6 AS 2075/11 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 5634/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.01.2013 (L 6 AS 2075/11 B) - DRsp Nr. 2013/2506

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.01.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 2075/11 B

DRsp Nr. 2013/2506

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die im Jahre 1954 geborene Klägerin bezieht gemeinsam mit ihrem Ehemann laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheiden vom 09.09.2010 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.07.2010 für die Klägerin und ihren Ehemann teilweise auf, weil die Klägerin in diesem Zeitraum Einkommen erzielt hatte. Mit Schreiben vom gleichen Tag hörte der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann bezüglich einer Überzahlung für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.08.2010 an.

Gegen den am 22.09.2010 zugestellten Bescheid bezüglich des Zeitraums Juli 2010 legte die Klägerin am 22.10.2010 Widerspruch ein. Der Beklagte wertete diesen Widerspruch (wie auch den Widerspruch des Ehemannes - Kläger in dem Parallelverfahren S 29 AS 5633/10) irrtümlich als Widerspruch gegen das Anhörungsschreiben vom 09.09.2010 und wies diesen mit Widerspruchsbescheiden vom 02.11.2010 mit der Begründung zurück, die Anhörung sei kein Verwaltungsakt und daher sei der Widerspruch unzulässig.