Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 09.07.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine mit dem Beklagten am 22.03.2011 geschlossene Weiterbildungsvereinbarung nicht beendet worden ist.
Mit dem Jobcenter N schloss der Kläger am 03.03.2011 eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Teilnahme an der Berufsanpassung Handwerk/Verkauf für Migranten in der Zeit vom 21.03.11 - 16.03.12.
Daraufhin kam es mit dem Beklagten zum Abschluss der eingangs genannten Weiterbildungsvereinbarung.
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