LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.09.2011
L 19 AS 857/11 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1160/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.09.2011 (L 19 AS 857/11 B) - DRsp Nr. 2011/20257

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 857/11 B

DRsp Nr. 2011/20257

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.04.2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihren Eilrechtsstreit um höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Monate April und Mai 2011.

Die Antragstellerin zu 1) ist Mutter des Antragstellers zu 2) und bewohnt zusammen mit diesem bzw. bewohnte bis zum 31.12.2010 auch zusammen mit einem weiteren Kind eine Wohnung, deren monatliche Gesamtkosten von 535,00 EUR (Kaltmiete 335,00 EUR, Heizkostenabschlag 95,00 EUR, Nebenkostenabschlag 105,00 EUR) für den Bewilligungsabschnitt bis zum 31.03.2011 von dem Antragsgegner als zustehende Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen wurden.