LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2013
L 2 AS 733/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 844/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2013 (L 2 AS 733/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/22371

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 733/13 B ER

DRsp Nr. 2013/22371

Bezüglich des Zeitraumes vom 06.05. bis zum 31.08.2013 wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.04.2013 zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.

Die 1977 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige. Sie reiste am 01.05.2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung gem. § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/ EU). Die Antragstellerin hat eine am 00.00.1997 geborene Tochter, die bei den Großeltern in Polen lebt und für die sie Kindergeld von der Familienkasse L bezieht.

Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dies zuletzt mit Bescheid vom 13.07.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.08.2012 für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013. Einen am 13.08.2012 für den Zeitraum ab 01.09.2012 erteilten Aufhebungsbescheid hob der Antragsgegner auf den Widerspruch der Antragstellerin wieder auf (Bescheid vom 15.10.2012).