LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2011
L 19 AS 956/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 879/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2011 (L 19 AS 956/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/15071

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 956/11 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 957/11 B

DRsp Nr. 2011/15071

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.04.2011 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Der 1978 geborene Antragsteller zu 1) und der 1981 geborene Antragsteller zu 2) wohnten seit dem 16.08.2010 gemeinsam in einer Wohnung in der G-Straße 00 in P. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2011 beantragten sie beim Antragsgegner die Zusicherung für eine Kostenübernahme der Aufwendungen für eine neue Wohnung in der F-straße 00 in P. Die Wohnung habe eine Fläche von 65 qm. Die Nebenkosten beliefen sich monatlich auf 80,- EUR, die Grundmiete auf 370,- EUR. Ferner fielen monatliche Heizkosten von 50,- EUR an. Es werde eine Kaution von 740,- EUR fällig. Den Mietvertrag für die neue Wohnung unterzeichneten die Antragsteller am 12.04.2011. Am 15.04.2011 sind sie in die neue Wohnung eingezogen.

Am 14.04.2011 beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragstellern die Zustimmung zu dem Umzug in die neue Wohnung zu erteilen. Ferner stellten sie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.