Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) lebten spätestens seit Mai 2009 in einer 39,82 m² großen 1 ½-Zimmer Wohnung in der T-Straße 00 in L. Der Antragsteller zu 1) war in die Wohnung der Antragstellerin zu 2) zugezogen, nachdem er zuvor wohnungslos gewesen war. Für den am 00.00.2009 geborenen gemeinsamen Sohn der Antragsteller zu 1) und 2), M, den Antragsteller zu 3) gewährte der Antragsgegner Leistungen für eine Erstausstattung bei Geburt (Bekleidung und Einrichtung) mit Bescheid vom 20.10.2009 i.H.v. 659,30 Euro.
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