LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2013
L 12 AS 977/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1264/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2013 (L 12 AS 977/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16722

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 977/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16722

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Der Antragsteller richtet sich mit seinen Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen die von der Antragsgegnerin angekündigten Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten sowie gegen die Verwendung eingeholter Informationen.

Mit Bescheid vom 18.01.2013 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Januar - März 2013 in Höhe von monatlich 96,61 EUR für Kosten für Unterkunft und Heizung. Die vorläufige Bewilligung erfolgte aufgrund des zu erwartenden monatlich schwankenden Einkommens. Mit Schreiben vom 28.2.2013 teilte der Antragsteller mit, dass er ab 01.03.2013 keine Leistungen mehr beanspruche.

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