Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2012 abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit S 52 KA 310/11 Sozialgericht Dortmund wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet, denn der Streitwert für den vor dem Sozialgericht Dortmund geführten Rechtsstreit S 52 KA 310/11 ist statt mit 5.000,00 EUR mit 500,00 EUR festzusetzen.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA -, vom 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -, vom 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -, vom 04.01.2012 - L 11 KA 140/10 B - und vom 13.08.2012 - L 11 KA 63/12 B -).