LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2009
L 7 B 91/09 AS NZB
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 217/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2009 (L 7 B 91/09 AS NZB) - DRsp Nr. 2009/15935

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen L 7 B 91/09 AS NZB

DRsp Nr. 2009/15935

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.01.2009 (S 14 AS 217/07) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger wird für das Verfahren über seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.01.2009 Prozesskostenhilfe gewährt und die Sozietät der Rechtsanwälte TC und QH aus X beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 09.01.2009 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.

1. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt hier 750,00 EUR nicht.