LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2009
L 12 B 61/09 AS
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 53/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2009 (L 12 B 61/09 AS) - DRsp Nr. 2009/15932

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen L 12 B 61/09 AS

DRsp Nr. 2009/15932

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.04.2009 dahingehend geändert, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) bereits ab 03.03.2009 bewilligt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist nur zu einem Teil begründet. Die Auffassung der Klägerin, dass PKH immer vom Klageeingang an zu bewilligen ist, wenn irgendwann einmal die wirtschaftlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung nachgewiesen werden, teilt der Senat nicht.

Vielmehr geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bewilligung von PKH frühestens von dem Tag in in Betracht kommt, an dem die Voraussetzungen für die Bewilligung nachprüfbar belegt sind. Dies war hier der 20.04.2009.

Ein weiterer Grundsatz ist allerdings auch, dass die Bewilligung für eine Instanz nach Beendigung der Instanz nicht mehr möglich ist (vgl. Beschluss vom 29.06.2009 - L 12 B 6/09 AL). Da hier die Instanz am 03.03.2009 durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten beendet war, hätte eigentlich für die Zeit ab 20.04.2009 nicht mehr bewilligt werden dürfen, denn eine PKH-Bewilligung für eine Instanz für eine Zeit nach deren Abschluss geht offensichtlich ins Leere.