LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2011
L 19 AS 48/11 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 89/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2011 (L 19 AS 48/11 B) - DRsp Nr. 2011/11163

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 48/11 B

DRsp Nr. 2011/11163

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.12.2010 geändert.

Dem Kläger wird ab dem 13.01.2010 für das erstinstanzliche Verfahren ratenfrei Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt T, N, beigeordnet.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von 5019,83 EUR.

Der Beklagte gewährte dem Kläger u. a. für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.07.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Berechnung der Leistungshöhe legte der Beklagte eine Regelleistung für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 SGB II i.d.F. bis 31.12.2010 zugrunde. Er übernahm bis zum 30.11.2007 die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, ab dem 01.12.2007 in abgesenkter Höhe. Des weiteren rechnete er auf den Bedarf des Klägers für den Monat 2007 sowie für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.1008 Einkommen i.S.v. § 11 SGB II an.