LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2011
L 12 SO 55/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 91/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2011 (L 12 SO 55/09) - DRsp Nr. 2011/20327

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen L 12 SO 55/09

DRsp Nr. 2011/20327

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.11.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf die Bewilligung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs.

Der Kläger wurde am 00.00.1963 geboren. Nachdem er zuvor Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezogen hatte, erhält er seit dem 01.03.2007 wegen einer festgestellten vollen Erwerbsminderung von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II wurde dem Kläger nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Internisten Dr. N vom März 2005, in der es heißt, er benötige aufgrund einer Hyperlipidämie bei Adipositas, einer Hyperurikämie/Gicht bei Adipositas und einer Hypertonie bei Adipositas sowie einer koronaren Herzkrankheit eine lipidsenkende, purinreduzierte und natriumdefinierte Reduktionskost, ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 35,79 Euro monatlich bewilligt (Bescheid der damaligen ARGE L vom 23.05.2005).