LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2014
L 20 AY 70/13 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AY 119/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2014 (L 20 AY 70/13 B) - DRsp Nr. 2014/6558

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2014 - Aktenzeichen L 20 AY 70/13 B

DRsp Nr. 2014/6558

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.04.2013 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H, F, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren sowie die Feststellung, dass die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten in diesem Widerspruchsverfahren notwendig gewesen ist.

Der am 1975 geborene Kläger besitzt die ghanaische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 08.03.2012 wurde er der Beklagten zugewiesen, die ihm durch ihre Ausländerbehörde zunächst aufenthaltsrechtliche Duldungen erteilte. Am 12.07.2012 wurde ihm eine (bis zum 11.01.2013 befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt.