Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.2009 geändert.
Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 556,92 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (
Mit Beschluss vom 13.10.2008 hat das
Nach Beendigung des Verfahrens machte der Beschwerdeführer folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG | 135,00 Euro |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG | 200,00 Euro |
Einigungsgebühr Nr. 1005, 1000 VV RVG | 190,00 Euro |
Benutzung KfZ zum Termin 28.11.2008 Nr. 7003 VV RVG ½ | 10,50 Euro |
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG ½ | 10,00 Euro |
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG | 20,00 Euro |
Zwischensumme | 565,50 Euro |
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 107,44 Euro |
Summe | 672,94 Euro |
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