LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2009
L 7 B 54/09 AS
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 113/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2009 (L 7 B 54/09 AS) - DRsp Nr. 2009/8586

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen L 7 B 54/09 AS

DRsp Nr. 2009/8586

Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2009 geändert.

Es wird festgestellt, dass sich das Ausgangsverfahren S 11 AS 113/08 ER hinsichtlich des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Erklärung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 08.01.2009 erledigt hat.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragstellerin haben keinen Erfolg.

Hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte es durch das Sozialgericht (SG) lediglich einer Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedurft. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 08.01.2009 die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die beantragten Leistungen ihrem Konto gutgeschrieben waren und die Antragsgegnerin sich in der Folgezeit geweigert hatte, die außergerichtlichen Kosten zu übernehmen. Dahingehend sind ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 08.01.2009 auszulegen. Diese Auslegung steht im Einklang mit den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 04.02.2009. Im Rahmen der Beschwerde trägt die Antragstellerin selbst vor, das Verfahren für erledigt erklärt zu haben, verbunden mit dem Antrag, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.