LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2009
L 19 B 5/09 AL ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AL 260/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2009 (L 19 B 5/09 AL ER) - DRsp Nr. 2009/10078

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen L 19 B 5/09 AL ER

DRsp Nr. 2009/10078

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2008, in dem die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung für die Zukunft ab dem 24.09.2008 unter Berufung auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen worden ist.

Der am 00.00.1947 geborene Antragsteller ist verheiratet und hat ein am 00.00.1985 geborenes Kind. In der Zeit vom 24.07.2003 bis zum 17.07.2004 bezog er von der Antragsgegnerin Arbeitslosengeld sowie vom 18.07 bis zum 19.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Anschließend erhielt der Antragsteller in der Zeit vom 20.12.2004 bis zum 13.02.2006 Krankengeld. In der Zeit vom 14.02 bis zum 13.08.2006 gewährte ihm die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld.