Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung einer Rechtsanwältin.
Mit Beschluss vom 11.02.2009 hat das Sozialgericht (
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.05.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt mit der Begründung, der Rechtsstreit sei durch Anerkenntnis erledigt worden. Unter Hinweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) NRW sei die fiktive Terminsgebühr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstanden (LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 - L 7 B 36/07). Mit Beschluss vom 25.06.2009 hat das
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