LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2011
L 7 B 296/09 AS
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 14/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2011 (L 7 B 296/09 AS) - DRsp Nr. 2011/20300

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen L 7 B 296/09 AS

DRsp Nr. 2011/20300

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.06.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Vergütung einer Rechtsanwältin.

Mit Beschluss vom 11.02.2009 hat das Sozialgericht (SG) Köln der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren bewilligt und die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin U aus L, beigeordnet.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.05.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG Gebühren und Auslagen in Höhe von 238,- EUR anstatt der beantragten 464,- EUR fest. Die Differenz ergibt sich aus der Nichtberücksichtigung der fiktiven Terminsgebühr nach § 49 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 3601 S. 2 Nr. 3 VV RVG in Höhe von 200,- EUR nebst Umsatzsteuer.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt mit der Begründung, der Rechtsstreit sei durch Anerkenntnis erledigt worden. Unter Hinweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) NRW sei die fiktive Terminsgebühr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstanden (LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 - L 7 B 36/07). Mit Beschluss vom 25.06.2009 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen.