LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2011
L 7 B 247/09 AS
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 69/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2011 (L 7 B 247/09 AS) - DRsp Nr. 2011/20299

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen L 7 B 247/09 AS

DRsp Nr. 2011/20299

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.05.2009 geändert. Die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 476,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch das Sozialgericht (SG) Detmold für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 05.08.2008 hat das SG den Antragstellern des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren bewilligt und den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt O aus M beigeordnet. Nach Beendigung des Verfahrens machte der Beschwerdeführer mit Kostenrechnung vom 10.09.2008 folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend:

Verfahrensgebühr für 3 weitere Auftraggeber Nr. 3102, 1008 VV RVG 475,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro 19% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 132,05 Euro Summe 827,05 Euro

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.09.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest: