Das gegen den 11. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird verworfen. Das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung von Richter Dr. S wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
1. Das u.a. gegen den 11. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers (AS) ist rechtsmissbräuchlich und als unzulässig zu verwerfen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist, dass sich die Ablehnung auf einen bestimmten Richter bezieht; nicht ablehnbar sind hingegen ein Gericht als solches oder - wie hier - mehrere Senate eines Gerichts (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73 -; BGH, Beschluss vom 04.02.2002 -
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