LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 30.04.2013
L 9 AS 916/12
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 847/10

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 30.04.2013 (L 9 AS 916/12) - DRsp Nr. 2013/18397

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen L 9 AS 916/12

DRsp Nr. 2013/18397

Auf die Berufung des Berufungsklägers wird das Urteil des Sozialgerichtes Hildesheim vom 29. Februar 2012 aufgehoben. Der Bescheid des Berufungsbeklagten vom 20. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 wird geändert. Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungskläger für die Zeit vom 10. August 2009 bis 28. Februar 2010 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des vollen Regelsatzes in Höhe von 359,00 EUR zu gewähren unter Anrechnung bereits in Höhe von 80 v.H. erbrachter Leistungen.

Der Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger und Berufungskläger begehrt für die Zeit vom 10. August 2009 bis 28. Februar 2010 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Regelleistung von 100 vom Hundert (v.H.) für einen Alleinstehenden.