Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. Januar 2005 aufgehoben, und der Bescheid der Beklagten vom 16. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 wird insoweit aufgehoben, als Beiträge für die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin erhoben worden sind.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Einbeziehung ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer in die unfallversicherungsrechtliche Beitragspflicht für den Zeitraum 1994 bis 1998.
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