LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.07.2008
L 10 R 248/06
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RA 28/03

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.07.2008 (L 10 R 248/06) - DRsp Nr. 2009/2587

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.07.2008 - Aktenzeichen L 10 R 248/06

DRsp Nr. 2009/2587

Die Berufung des Beigeladenen zu 1.) gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. April 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung klarstellend wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen zu 1.) in der Zeit vom 1. April 1992 bis zum 31. März 2006 um eine Beschäftigung im Sinn von § 7 Abs. 1 SGB IV gehandelt hat. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Der Beigeladene zu 1.) hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antragsverfahrens gemäß § 7a SGB IV darüber, ob die Klägerin bis Ende März 2006 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei dem Beigeladenen zu 1) gestanden hat oder statt dessen als Selbständige für ihn tätig geworden ist.