Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht eine Kostenentscheidung der Rechtsvorgängerin des Beklagten im Widerspruchsbescheid.
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