Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 07. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger auch für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 Landesblindengeld nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde (LBlGG) zusteht.
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