LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.03.2009
L 7 AL 42/07
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 311/05

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.03.2009 (L 7 AL 42/07) - DRsp Nr. 2010/10596

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen L 7 AL 42/07

DRsp Nr. 2010/10596

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgrichts Hildesheim vom 19.02.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme bzw. die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 09. September 1995 bis zum 26. März 2004 und gegen ein Erstattungsverlangen der Beklagten hinsichtlich gezahlter Alhi in Höhe von 79.658,74 EUR und hinsichtlich gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 19.765,39 EUR, mithin gegen eine Gesamtforderung in Höhe von 99.424,13 EUR.