LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.01.2004
L 8 AL 17/03
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 367
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 664/99

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.01.2004 (L 8 AL 17/03) - DRsp Nr. 2006/2398

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen L 8 AL 17/03

DRsp Nr. 2006/2398

Tatbestand:

Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist streitig, ob und inwieweit die Beklagte einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Klägerin im Hinblick auf gepfändete Arbeitslosenhilfezahlungen an den Beigeladenen nachkommen muss, insbesondere ist streitig, ob die Pfändungsfreigrenze unterschritten werden darf.

Der im Oktober 1960 geborene Beigeladene war Asylsuchender aus Zaire. Von der Beklagten erhielt er bis zum 16. April 1997 Arbeitslosengeld, danach bezog er ab dem 19. April 1997 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Bis zum 18. April 1999 erhielt er 224,28 DM wöchentlich (971,88 DM monatlich), ab 19. April 1999 222,04 DM wöchentlich (962,17 DM monatlich) ab 1. Januar 2000 227,01 DM wöchentlich (983,71 DM monatlich). Diese Zahlungen erstreckten sich bis zum 18. April 2000.

Ab dem 19. April 2000 bis zum 24. Juli 2000 war der Beigeladene auf der Expo in Hannover beschäftigt. Er wurde fristlos gekündigt, weil ihm aufgrund seiner Aufenthaltsregelung nunmehr jegliche Erwerbstätigkeit untersagt worden war. Der Fortzahlungs-Alhi-Antrag des Beigeladenen wurde dementsprechend abgelehnt.