Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 18. Mai 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2010 aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (
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