LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.03.2014
L 9 AS 969/12
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 18.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 4656/10

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.03.2014 (L 9 AS 969/12) - DRsp Nr. 2014/10088

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen L 9 AS 969/12

DRsp Nr. 2014/10088

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 18. Mai 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2010 aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) C. vom 18. Mai 2012 (Bl. 61 d.A.). Das SG hat seine Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der ARGE C. - das ist die Rechtsvorgängerin des Beklagten, einer gemeinsamen Einrichtung der Stadt C. und der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - abgewiesen. Streitig sind in der Zeit von Januar bis September 2009 gewährte Leistungen in Höhe von 1.368,- Euro.