Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. November 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 werden geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1956 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
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