LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.04.2013
L 2 R 557/12
Fundstellen:
NZS 2013, 709
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 119/08

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.04.2013 (L 2 R 557/12) - DRsp Nr. 2013/16081

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen L 2 R 557/12

DRsp Nr. 2013/16081

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. November 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 werden geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1956 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.