LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.07.2011
L 1 KR 501/10
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 532/07

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 13.07.2011 (L 1 KR 501/10) - DRsp Nr. 2011/19678

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 501/10

DRsp Nr. 2011/19678

Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. September 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 830,35 Euro nebst 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. September 2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf 830,35 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die M., begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankenhausbehandlungskosten.

Die Klägerin betreibt ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne von § 108 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) und behandelte dort den Versicherten der Beklagten N ...

Dem am 12. Januar 1929 geborenen Versicherten wurde durch die Fachärzte für Allgemeinmedizin O., Braunschweig, am 31. August 2007 Krankenhausbehandlung wegen eines Schlaf-Apnoe-Syndroms verordnet. Die Klägerin führte in der Zeit vom 05. bis 07. September 2007 in ihrem Schlaflabor eine kardiorespiratorische Polysomnographie durch. In ihrem Bericht vom 7. September 2007 an Dr. Piest sind die Diagnosen "gemischtes Schlafapnoe-Syndrom, Adipositas, bek. art. Hypertonie, bek. HLP, Z.n. AKE-Op 2005, Vorhofflimmern-Marcumartherapie, Bailey-Block" aufgeführt. Die Aufnahmeanzeige wurde der Beklagten nach dem Vorbringen der Klägerin am 6. September 2007 übersandt.