Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 3. September 2013 wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die dem Kläger mit Bescheid vom 31. August 2010 für die Monate Januar 2006 bis September 2010 zuerkannten Rentennachzahlungsbeträge in Anwendung des § 44 SGB I bis August 2010 zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die fehlende Verzinsung einer Nachzahlung und begehrt außerdem die Feststellung, dass ein gegen einen seinem Rentenneuberechnungsantrag entsprechenden Bescheid der Beklagten gerichteter erster Widerspruch zulässig war.
Der im Juni 1934 geborene Kläger beantragte im Februar 1999 die Gewährung einer Regelaltersrente. Die Beklagte bewilligte ihm mit Rentenbescheid vom 26. Juli 1999 für die Zeit ab 1. Juli 1999 Rentenzahlungen in Höhe von 420,61 EUR monatlich.
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