LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 09.04.2008
L 3 KA 145/06
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 582/04

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 09.04.2008 (L 3 KA 145/06) - DRsp Nr. 2009/4494

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen L 3 KA 145/06

DRsp Nr. 2009/4494

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die aufsichtsbehördliche Feststellung, dass die vertragszahnärztliche Versorgung im Landkreis F. nicht mehr sichergestellt sei.

Die Klägerin ist Fachzahnärztin für Kieferorthopädie und war seit Dezember 1994 zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit Praxissitz in G. (Landkreis H.) zugelassen. Mit Schreiben vom 20. März 2004 teilte sie dem Zulassungsausschuss mit, sie gebe zum 30. Juni 2004 ihre Kassenzulassung zurück. Dies sei die Quintessenz umfangreicher, zum Teil auch langjähriger betriebswirtschaftlicher, fachlich-berufsethischer und persönlicher Überlegungen. Sie betrachte die Entwicklungen im Gesundheitswesen, insbesondere die neuen Gesetzesänderungen, mit größter Sorge. Der Zulassungsausschuss Niedersachsen für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit stellte mit Beschluss vom 28. April 2004 fest, dass ihre Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit dem 30. Juni 2004 ende.