Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 5. März 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2008 dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 17. Oktober 2006 zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte der Klägerin nachträglich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 17. Oktober 2006 zu gewähren hat.
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