LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 01.10.2009
L 12 AL 197/06
Fundstellen:
NZS 2010, 521
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 526/05

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 01.10.2009 (L 12 AL 197/06) - DRsp Nr. 2010/11365

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen L 12 AL 197/06

DRsp Nr. 2010/11365

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20.7.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Überbrückungsgeld für die ab 1.10.2005 aufgenommene selbständige Tätigkeit in gesetzlicher Höhe ab dem 24.12.2005 bis zum 31.3.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Facharzt.

Der 1964 geborene Kläger war seit 1994 als angestellter Arzt beschäftigt und ist Facharzt für Psychiatrie (seit 2000) und Neurologie (seit 2004). Das letzte, seit 2000 bestehende Beschäftigungsverhältnis mit einem Krankenhaus in I. beendete er am 18.8.2005 durch Aufhebungsvertrag zum 30.9.2005, nachdem er bereits am 6.7.2005 zwecks Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vertraglich die Übernahme einer Arztpraxis vereinbart hatte.