LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 31.10.2011
L 11 AS 935/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 3411/11

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 31.10.2011 (L 11 AS 935/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/7738

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.10.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 935/11 B ER

DRsp Nr. 2012/7738

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 07. September 2011 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Regelbedarfs nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II - in Höhe von 600,00 EUR monatlich zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Er ist der Auffassung, dass die Neuberechnung der Regelbedarfe weder transparent noch armutsfest erfolgt sei. Auch sei der Inflationsausgleich unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller hat am 2. August 2011 beim Sozialgericht (SG) Hannover einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und gleichzeitig (Hauptsache-)Klage gegen Bescheide der Beklagten vom 26.03. und vom 22.06.2011 in Gestalt von zwei Widerspruchsbescheiden vom 04.07.2011 erhoben. Diese betreffen die Leistungszeiträume vom 01.01. bis zum 30.06. und vom 01.07. bis zum 31.12.2011. Der bewilligte Regelsatz beläuft sich auf 364,00 EUR. Dazu sind Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 236,99 EUR gewährt worden. Über die Klage ist - soweit ersichtlich - eine Entscheidung noch nicht ergangen.