LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 30.04.2009
L 8 SO 99/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 93/09 ER

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 30.04.2009 (L 8 SO 99/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/10598

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen L 8 SO 99/09 B ER

DRsp Nr. 2010/10598

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover (SG) vom 2. April 2009 ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ab dem 13. März 2009 bis zunächst längstens zum 28. Februar 2010 die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin in der Abteilung C. der D. Pflegeheime GmbH im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen hat. Der Senat hält die Entscheidungsgründe für zutreffend, sodass darauf verwiesen wird, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.