LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.05.2009
L 3 KA 99/08 ER
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 210/08

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.05.2009 (L 3 KA 99/08 ER) - DRsp Nr. 2010/11364

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen L 3 KA 99/08 ER

DRsp Nr. 2010/11364

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 02. September 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzlichen Kosten vom Antragsgegner und der Beigeladenen zu 1. als Gesamtschuldner getragen werden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.927,06 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerinnen (Ast) sind Allgemeinmedizinerinnen und nahmen im Jahr 2001 mit ihrer Gemeinschaftspraxis in D. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Regressforderung in Höhe von 67.708,22 EUR.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 (Datum des Postausganges) setzte der Prüfungsausschuss Niedersachsen für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung gegen die Ast einen Regress in Höhe von 153.585,48 DM fest. Dem lag eine Überprüfung der Arzneimittelverordnungen des Jahres 2001 nach Richtgrößen zugrunde, die für die Ast einen Richtgrößenbetrag von 600.591,60 DM ergeben hatte. Die Ast hatten diesen mit Bruttoverordnungskosten in Höhe von 1.329.774,73 DM um ca. 121 % überschritten.