LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.04.2008
L 13/6 AS 8/06 NZB
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 1114/05

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.04.2008 (L 13/6 AS 8/06 NZB) - DRsp Nr. 2010/6883

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2008 - Aktenzeichen L 13/6 AS 8/06 NZB

DRsp Nr. 2010/6883

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom 6. März 2006 wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2006 zugelassen.

Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für die Anschaffung eines Taschenrechners zu übernehmen, der für seine Tochter F. beschafft werden sollte, die im Schuljahr 2005 / 2006 die 7. Klasse des Neuen Gymnasiums G. besuchte.

Mit Schreiben vom 29. August 2005 teilte das Neue Gymnasium Oldenburg den Eltern der Schülerinnen und Schüler der 7. Klassen mit, dass entsprechend der Vorgabe der Rahmenrichtlinien Mathematik für das Gymnasium ein grafikfähiger Taschenrechner (TI 83 Plus von Texas Instruments) angeschafft werden müsse. Sofern der Taschenrechner in Form der Sammelbestellung mitbestellt werde, betrage der Kaufpreis 85,90 EUR.

Der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 1. Oktober 2005 bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für diesen Taschenrechner. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 mit Hinweis darauf ab, dass der geltend gemachte Bedarf durch die Regelleistung abgegolten sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005 zurück.