LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.05.2011
L 8 AY 31/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 11.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AY 14/11 ER

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 27.05.2011 (L 8 AY 31/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/15681

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.05.2011 - Aktenzeichen L 8 AY 31/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15681

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 11. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur verpflichten, ihm vorläufig Leistungen gemäß § 2 Abs 1 AsylbLG, hilfsweise gemäß § 3 AsylbLG inklusive Krankenversicherungsschutz zu gewähren.

Der 1976 in Algerien geborene und im Jahre 2001 nach Deutschland eingereiste Antragsteller wird hier nach erfolglosem Asylverfahren ausländerrechtlich (§ 55 AuslG bzw nunmehr § 60a AufenthG) geduldet. Sein Aufenthalt ist auf Niedersachsen beschränkt. Unter "Nebenbestimmungen" enthält die Duldung unter anderem die Regelungen: "Vorübergehender Aufenthalt in der Stadt Bremen ist erlaubt." und "Der Wohnsitz ist in der Gemeinde Schwanewede, Landkreis Osterholz, zu nehmen".

Der Antragsteller wohnt jedoch nicht in Schwanewede, sondern bei seiner Lebensgefährtin, Frau D., in Bremen. Frau D. ist deutsche Staatsangehörige und erwartet ein Kind von dem Antragsteller (voraussichtlicher Geburtstermin im Juli 2011).