Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 11. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur verpflichten, ihm vorläufig Leistungen gemäß §
Der 1976 in Algerien geborene und im Jahre 2001 nach Deutschland eingereiste Antragsteller wird hier nach erfolglosem Asylverfahren ausländerrechtlich (§
Der Antragsteller wohnt jedoch nicht in Schwanewede, sondern bei seiner Lebensgefährtin, Frau D., in Bremen. Frau D. ist deutsche Staatsangehörige und erwartet ein Kind von dem Antragsteller (voraussichtlicher Geburtstermin im Juli 2011).
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