LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 26.02.2009
L 3 KA 108/08 ER
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 297/08

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 26.02.2009 (L 3 KA 108/08 ER) - DRsp Nr. 2010/11362

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen L 3 KA 108/08 ER

DRsp Nr. 2010/11362

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf 1.492,22 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist seit dem 16. Juni 1993 als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung in C. zugelassen. In der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. September 2004 arbeitete er mit Dr. D. in einer hausärztlichen Praxis zusammen, die zumindest nach außen als Gemeinschaftspraxis auftrat. Vom 1. Oktober 2004 bis zum 2. Januar 2005 führte er eine hausärztliche Einzelpraxis. Seit dem 3. Januar 2005 betreibt er mit Frau E. F., die ebenfalls als hausärztliche Allgemeinärztin zugelassen ist, eine Gemeinschaftspraxis. Vom 5. März 1994 bis 31. März 2005 besaß der Antragsteller eine Genehmigung der Antragsgegnerin zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger.