Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 25. September 2008 wird aufgehoben:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. August 2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2008 wird festgestellt.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller beider Instanzen zu tragen.
3. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus M. bewilligt.
I. Die Antragsteller begehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach §
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