LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.04.2009
L 1 KR 60/09 B
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 918/08

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.04.2009 (L 1 KR 60/09 B) - DRsp Nr. 2010/10597

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 60/09 B

DRsp Nr. 2010/10597

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beklagte ist Inhaber eines Optikgeschäfts und nimmt an der Versorgung der Versicherten der klagenden Krankenkasse mit Sehhilfen teil.

Mit ihrer am 29. Dezember 2007 vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klage begehrte die Klägerin den Beklagten zu verurteilen, ihr

1. Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge, in denen der Beklagte im Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 Leistungen über Berechtigungsscheine sowie aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen abgerechnet hat, durch Vorlage der diesbezüglichen Kundenunterlagen und -daten, insbesondere Karteikarten und Lieferscheine und

2. den Beklagten zu verurteilen, die überzahlten Rechnungsbeträge, deren Gesamthöhe nach Erfüllung des Klageantrags zu 1. beziffert würde, zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 vertrat der Beklagte die Auffassung, es sei nach dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit von einem Streitwert von 5.000,- EUR auszugehen sei. Es werde darauf hingewiesen, dass einzelne Gerichte für den Antrag zu 1. 5.000,- EUR sowie für den Antrag zu 2. weitere 2.500,- EUR festgesetzt hätten.