LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.02.2013
L 1 KR 441/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 64 R 629/12

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.02.2013 (L 1 KR 441/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/5460

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 441/12 B ER

DRsp Nr. 2013/5460

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 3. August 2012 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2012 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin Nachforderungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 geltend macht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.512,71 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig ist eine Beitragsnachforderung aufgrund einer Betriebsprüfung. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2012.

Die Antragstellerin betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen und überlässt Arbeitnehmer an andere Unternehmer auf Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Sie wandte bei der Vergütung ihrer Angestellten den Tarifvertrag der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) an.