LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.02.2011
L 3 KA 100/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 130/10

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.02.2011 (L 3 KA 100/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/19677

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen L 3 KA 100/10 B ER

DRsp Nr. 2011/19677

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 12. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6211,90 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Richtgrößenregress.

Die Antragstellerin nahm im Jahr 2002 als fachärztliche Internistin mit Praxissitz in C. an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Die Geschäftsstelle der Prüfungseinrichtungen für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung teilte ihr mit Schreiben vom 27. Juli 2006 mit, dass sie im Jahr 2002 die Richtgrößen für Arznei- und Heilmittel (saldiert) mit 73,95 % um mehr als 25 % überschritten habe und daher gemäß § 10 Abs 3 der Richtgrößenvereinbarung (RGV) von Amts wegen eine Richtgrößenprüfung einzuleiten sei. Der vorläufig errechnete Nettoregress belaufe sich auf 120.357,51 Euro.