Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 5. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem
Die 1981 geborene Antragstellerin zu 1) ist türkische Staatsangehörige und lebt seit November 1988 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie wohnt mit ihren minderjährigen 1998, 2000, 2002 und 2004 in Deutschland geborenen Kindern, den Antragstellern zu 2) - 5), in Tarmstedt. Nach Ablehnung verschiedener, unter Angabe unterschiedlicher Namen und Nationalitäten gestellter Asylanträge der Antragstellerin zu 1) sind die Antragsteller ausreisepflichtig. Ihr Aufenthalt ist nach § 60a AufenthG geduldet. Ein Vollzug der Ausreisepflicht scheitert an der fehlenden Registrierung der Antragsteller zu 2) - 5) bei den türkischen Behörden.
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