LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 18.08.2011
L 3 KA 29/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 23/11

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 18.08.2011 (L 3 KA 29/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/17967

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen L 3 KA 29/11 B ER

DRsp Nr. 2011/17967

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.383,39 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Richtgrößenregress.

Der Antragsteller (Ast) nahm im Jahr 2003 als Facharzt für Chirurgie an der vertragsärztlichen Versorgung in Hannover teil.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 teilte ihm der Prüfungsausschuss Niedersachsen für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung mit, dass er im Jahr 2003 die Richtgrößen für Arzneimittel mit 141,44 % um mehr als 25 % überschritten habe und daher gem § 10 Abs 3 der Richtgrößenvereinbarung (RGV) von Amts wegen eine Richtgrößenprüfung einzuleiten sei; der vorläufig errechnete Nettoregress betrage 28.848,76 Euro.