LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 17.02.2011
L 7 AS 1323/10 B
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 241/09

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 17.02.2011 (L 7 AS 1323/10 B) - DRsp Nr. 2011/19676

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 1323/10 B

DRsp Nr. 2011/19676

Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. August 2010 wird aufgehoben.

Der Klägerin wird für die Durchführung ihres Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Hildesheim Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus E. bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Die Klägerin beansprucht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung ihres Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) mit dem Ziel der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die im Jahr 1984 geborene Klägerin besitzt die vietnamesische Staatsangehörigkeit. Sie reiste mit einem vom 22. September bis 20. Dezember 2008 gültigen Visum vom 19. September 2008 zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemann F. ein, der seit 1985 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Visum der Klägerin ist als Zweck der Einreise "Familienzusammenführung" angegeben. Eine Erwerbstätigkeit war ihr nicht gestattet. Ab 14. November 2008 besitzt die Klägerin eine zunächst bis 13. November 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Eine Erwerbstätigkeit ist ihr nunmehr gestattet.