LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 15.04.2009
L 4 KR 168/09 B
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 542/07

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 15.04.2009 (L 4 KR 168/09 B) - DRsp Nr. 2009/20155

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 168/09 B

DRsp Nr. 2009/20155

Der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. April 2009 wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht Braunschweig, Az: S 31 KR 542/07, wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Sozialgericht (SG) Braunschweig.

Mit der Klageschrift vom 28. Dezember 2007, eingegangen beim SG Braunschweig am 28. Dezember 2007, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

"1. Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungs- und Abrechnungsvorgänge, in denen der Beklagte im Abrechnungszeitraum 2001 bis 2003 Leistungen über Berechtigungsscheine sowie aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen abgerechnet hat, durch Vorlage der diesbezüglichen Kundenunterlagen und -daten, insbesondere Karteikarten und Lieferscheine,

2. der Klägerin die überzahlten Rechnungsbeträge, deren Gesamthöhe nach Erfüllung des Klagantrages zu 1.) beziffert werden wird, zu erstatten."