LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 13.10.2009
L 7 AS 1262/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 3741/09

LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 13.10.2009 (L 7 AS 1262/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/19765

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 1262/09 B ER

DRsp Nr. 2010/19765

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2009 abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2010 Kosten für Unterkunft und Heizung für die Wohnung E., 3. OG, F. in Höhe von monatlich 350,00 EUR Kaltmiete und 85,00 EUR Nebenkosten sowie auf Darlehensbasis eine Mietkaution in Höhe von 700,00 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller beider Instanzen zu tragen.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., H., bewilligt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung.